Einheitliche Gewinngrenze für Sonderabschreibungen
Seit 2020 haben sich die Grundvoraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
geändert. Inzwischen gibt es einheitliche Gewinngrenze als Zugangsvoraussetzung.
Früher betrug der Abzugsbetrag maximal 40% ; ab dem Jahr 2020 wurde er auf 50%
angehoben.
Was heißt das konkret?
Es gilt für alle Gewinneinkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR, die unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale (vorher z. B. bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG Gewinngrenze i. H. v. 100.000 EUR) sind weggefallen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können u. a. aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder
Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g
Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Ab wann greift der neue Investitionsabzugsbeitrag?
Die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR greift bei der Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bereits dann, wenn die Investition im
ersten, nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird. Erfolgt
also die Investition z. B. in 2020, gilt für die Prüfung des § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG der
Gewinn des Jahres 2019. Es gelten somit nicht mehr die bis einschließlich 2019 noch
gültigen Betriebsgrößenmerkmale.
Willst Du hier noch
Beispiel: Anschaffungskosten 40.000 EUR in 2019, Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. von 20 % = 8.000 EUR in 2021. Der Gewinn 2018 betrug 195.000 EUR, 2019 = 205.000 EUR, 2020 = 210.000 EUR, 2021 = 225.000 EUR.
Lösung: Der Begünstigungszeitraum des § 7g Abs. 5 EStG läuft von 2019-2023. Da die Verteilung frei wählbar ist und hier in voller Höhe in 2021 in Anspruch genommen wurde, ist die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F. anzuwenden. Demnach ist bezüglich des Betrages i. H. von 200.000 EUR zu prüfen, ob der Gewinn des Jahres 2018 (Jahr, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht) diesen nicht überschreitet. Dies ist hier mit 195.000 EUR nicht der Fall.