CORONAHILFEN:
Fristverlängerung für die Schlussabrechnung
Laut Information aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.6.2023 verlängert. Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt.
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.
Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde mehrfach verlängert. Zuletzt bis zum 31.10.2023. Einzelfristverlängerungen gibt es sogar bis zum 31.3.2024. Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF erfolgen.
Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein