Eintragungspflicht ins Transparenzregister
Vor knapp einem Jahr wurde das Geldwäschegesetzes (GwG). Nun enden nach und nach die Übergangsfristen.
Zum 30.6.2022 endete die Übergangsfrist für die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister für alle GmbH, Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Damit nimmt die Umstellung des Transparenzregisters in ein Vollregister einen weiteren wichtigen Schritt, nachdem die Übergangsfrist für Aktiengesellschaften (deutsche und europäische) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bereits am 31.3.2022 abgelaufen ist.
Lediglich für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene bzw. konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine läuft die Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2022. Die weit verbreitete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist zumindest aktuell noch überhaupt nicht von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister betroffen.Vereine aufgepasst!
Was heißt das?
Jeder wirtschaftlich Berechtigte Ihrer Gesellschaft(en) muss nun in das Transparenzregister eingetragen werden.
Unsere Empfehlung:
Den jeweils wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft umgehend in das Transparenzregister eintragen und überprüfen, ob die eingetragenen Verhältnisse den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.
Die Eintragung in das Transparenzregister können Sie ganz einfach selbst vornehmen. Hierzu verweisen wir auf die Eintragungshinweise unter www.transparenzregister.de Hier finden Sie unter Fragen & Antworten alle Tipps zur Nutzung des Transparenzregisters. Ebenfalls wurde dort eine Servicenummer 0800-1234 337 eingerichtet.
Wir können in diesem Bereich nicht für Sie tätig werden.
Alternativ können wir Ihnen gerne unterstützende Hilfe von entsprechenden Dienstleistern vorschlagen und vermitteln.
Zur Erinnerung:
Wirtschaftlich berechtigt sind in diesem Sinne natürliche Personen, die
-
- unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise (z.B. über Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen) Kontrolle ausüben